Es gibt ja auch bei uns viele gute Mitmenschen, die im Namen der Toleranz meinen, Moslems und andere Gläubige sollen im privaten Bereich ihre juristischen Gebräuche uns Sitten leben können.
Man könne ihnen nicht unsere gleichgestellte Sicht des Ehelebens aufs Auge drücken.
Das Schweizer Familienrecht müsse «mit Blick auf kulturell und religiös plurale Gesellschaften» überprüft werden, erklärte deshalb unlängst eine Zürcher Rechtsprofessorin. Und
René Pahud de Mortanges, Professor für Religionsrecht an der Universität Freiburg, wirft die Frage auf, ob neben dem westlichen Konzept von Ehe und Familie auch andere, beispielsweise islamisch geprägte Familienbilder im Recht Niederschlag finden sollen.
Das kann ich nur unterstützen.
Denn als wir geheiratet haben, das war vor 1984, war die Ehewelt auch für einen eingebürgerten Schweizer wie mich noch in Ordnung.
Sie und ich haben Mitte der 70er Jahre auf dem Standesamt folgenden Text unterschrieben:
160. 1 Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft.
2 Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen.
161. 1 Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes.
2 Sie steht dem Manne mit Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen.
3 Sie führt den Haushalt.
162. 1 Der Ehemann ist der Vertreter der Gemeinschaft.
2 Seine Handlungen verpflichten ihn unter jedem Güterstande persönlich.
163. 1 Die Ehefrau hat in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann.
2 Ihre Handlungen verpflichten den Ehemann, insofern sie nicht in einer für Dritte erkennbaren Weise über diese Fürsorge hinausgehen.
164. 1 Missbraucht die Ehefrau die ihr vom Gesetz im Haushalt eingeräumte Vertretungsbefugnis oder erweist sie sich als unfähig zu deren Ausübung, so kann ihr der Ehemann die Vertretung ganz oder zum Teil entziehen.
Da ist doch jeder einzelne Satz eine Verheissung! Für den Mann. Und die Rollen klar verteilt. Für die Frau.
Mit dem neuen Eherecht wurde diese seit Jahrzehnten bewährte Ordnung über den Haufen geworfen.
Jetzt haben wir das Durcheinander.
Siehe auch: When States Legally Sanction Discrimination
Patrix meint
Was mich immer wieder beeindruckt, ist die klare Sprache der älteren Paragraphen im ZKB. „Seine Handlungen verpflichten ihn unter jedem Güterstande persönlich“, damit ist eigentlich alles gesagt, ohne jedwelches Wenn und Aber.
Roger Levy meint
„Da ist doch jeder einzelne Satz eine Verheissung! Für den Mann. Und die Rollen klar verteilt. Für die Frau.“
Schöne alte Zeit, wo ist sie nur geblieben ;-( oder so…