Letztlich sind die Regierungssitzungen öffentlich, die Fraktionen könnten also auch jemanden delegieren.
Meinte FDP-Fraktionspräsident Rolf Richterich gemäss Protokoll in einem Votum anlässlich der letzten Sitzung des Landrats.
Deshalb standen heute Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission vor der Tür, als sich die Regierungsmitglieder des Landkantons zu ihrer ordentlichen Sitzung trafen.
Schliesslich gelte ja das Öffentlichkeitsprinzip und gemäss Gesetz der freie Zugang der interessierten Öffentlichkeit zu den Regierungsratssitzungen.
Das eine gibt es, das andere nicht mehr.
Sagten die verduzten Regierungsmenschen den GPK-Menschen.
Man habe den freien Zugang zu den Regierungsratssitzungen vor Jahren schon abgeschafft, aber das leider noch nicht entsprechend im Gesetzestext geändert.
Die sind so was von beschäftigt, die Regierungsmenschen in Liestal, da kann so eine Gesetzesänderung schon mal liegenbleiben.
Das geltende Gesetz:
§ 16 Einberufung der Sitzungen
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen Sitzung zusammen. In dringenden Fällen und bei wichtigen umfangreichen Vorlagen kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln.
2 Die Sitzungen werden auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von wenigstens 2 Mitgliedern einberufen.
3 Die Sitzungen sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist anzuordnen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern, wenn ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und bei Wahlen.
Und hier noch der Link zum Gesetz.
Nachtrag für recherchierende Journalisten (bin schon kontaktiert worden): An der gestrigen Regierungsratssitzung wollten Hanspeter Weibel, GPK-Präsident, und Gerhard Schafroth, GLP-Landrat, teilnehmen. Der Titel ist insofern nicht ganz korrekt, als Herr Schafroth Mitglied der Finanzkommission ist. Aber den lassen wir jetzt so stehen, denn was soll’s.
Quasimodo meint
Die frühere Öffentlichkeit der Sitzungen wurde 1987 aus der Verfassung gestrichen, wodurch dieser höherrangige Erlass dazu nach juristischem Terminuns „qualifiziert schweigt“, sprich halt doch sagt, dass die Sitzungen nicht öffentlich sind. Das anderslautende Gesetz ist daher nicht gültig. Dieses so lange nicht aufzuheben ist sicher ein Lapsus – aber ein vergleichsweise geringer.
M.M. meint
Es steht nirgendwo, dass die Sitzungen NICHT öffentlich sind.
Ergo gilt das Gesetz:die Sitzungen des Regierungsrates sind öffentlich. Kein Konflikt mit der Verfassung.
Dass der Regierungsrat etwas anderes wollte, steht nicht zur Debatte.
Basta.
Journalisten sollten das Gesetz nächsten Dienstag mal testen.
Was für eine Story!
Quasimodo meint
Lieber M.M., diese Ansicht ist juristisch gesehen klar falsch, siehe oben. Und die beiden juristisch gebildeten Landräte hätten dies wissen müssen, das lernt man ungefähr im 2. Semester. Insofern ist das Ganze halt doch nur ein peinliches Theater unserer „Volksverteter“. Und überhaupt, was soll das bringen, wenn die Regierung öffentlich tagt? Die politische Show, die gewisse Landräte zur Zeit abziehen, bringt unseren Kanton keinen Deut weiter. Auf die Regierung eindreschen ist eine Sache. Es besser machen eine ganz andere.
Hp. Weibel meint
Sie vermischen hier zwei Fragen. Ob Regierungsratssitzungen öffentlich sein sollen, ist eine Frage des Gesetzgebers (=Parlament) und wird politisch entschieden. Konkret: Kt. SO kennt das ausdrücklich. Die Verfassung BL macht zu dieser Frage aktuell keine Aussage, hingegen das Verwaltungsorganisationsgesetz, das klar festhält, dass RR-Sitzungen öffentlich sind und die Ausserkraftsetzung erfolgt erst per voraussichtlich 1.1.2013. Wieso soll man ein Gesetz außer Kraft setzen, das offenbar nicht gültig sein soll??
Zwerg meint
so ist es. § 55 verfasung: § 55 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
@quasimodo: schliessen etwa daraus, dass nur Gerichte & Landrat öffentlich sind? So ist es nicht, viele sachen sind per gesetz öffentlich in der verwaltung, weil es im gesetz steht, es braucht keine verfassung die das sagt, es reicht eine gesetzesbestimmung.
+überhaupt: wo ist die rechtfertigung, dass die regierung im geheimen über das volk entscheidet?
+nochmals: für die geschäftsprüfungskommission gelten andere regeln, diese darf alles sehen. lesen sie § 61 landratsgesetz, dort steht es. die geschäftsprüfungskommission ist die aufsichtsbehörde über die regierung. wollen sie behaupten, die aufsichtsbehörde dürfe nicht wissen was die beaufsichtigte regierung so macht?
+hoffentlich gibt es landräte, die dafür sorgen, dass § 16 wieder reinkommt, einfach so deleten im öffentlichkeitsgesetz (!) war der mega-hammer
Liberopoulos meint
Die Regierungsratsmitglieder haben sicher grosse Augen gemacht, als die GPK vor der Türe stand. Dabei sollten sie sich doch gebauchpinselt fühlen, dass sich noch irgendjemand für sie interessiert.
Blacky meint
Eigentlich müssten wir alle nun den Jusos beitreten und die sogenannte BL-Regierung von B (wie Ballmer) bis Z (wie – diesen Namen habe ich vergessen) irgend wohin schicken: dorthin, wo der Pfeffer wächst?
Gotte meint
hat sich die gpk denn mit dieser antwort abspeisen lassen? bin sprachlos.
Hans-Markus Weber meint
Ich bin auch sprachlos. An diesem Beispiel sieht man, wie sich die Regierung um Gesetze foutiert und wie die demokratischen Rechte ausgehebelt werden. Das Willkür-Regime des Despoten-Regierungsrats hat einen neuen Höhepunkt erreicht. Und die Regierung ist so abgehoben, dass sie sich mit einer faulen Ausrede noch selber desavouiert! Hoch lebe die Bananenrepublik!
Gotte meint
ist das jetzt ein witz oder stimmt das?
M.M. meint
Das wurde mir eben aus zuverlässiger Quelle zugetragen.
Ich gehe also davon aus, dass das kein Witz ist.
Zwerg meint
Kein Witz: Ausgerechnet im Öffentlichkeitsgesetz hat der Regierungsrat die Aufhebung von § 16 Absatz 3 reingeschmuggelt.Hier: http://www.baselland.ch/01-htm.314676.0.html Unter dem Titel Transparenz wurde also die Transparenz aufgehoben. Das Gesetz wurde beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft.
Unglaublich ist die Begründung.
Der Landrat hat das Gesetz durchgewinkt. Selbst schuld.
Zwerg meint
By the way – § 16 ist aber nur für Öffentlichkeit. Für Dich und mich.
Die Geschäftsprüfungskommission hat aber das Recht und sogar Pflicht die Verwaltung (§ 61 des Landratsgesetzes ist da klar) und unteranderem auch den Regierungsrat zu beaufsichtigen und darf jederzeit von allen Behörden und Amtsstellen Auskünfte und Einsicht verlangen.
Abweisung der Geschäftsprüfungskommission war gestern rechtswidrig. Ob sie einknicken und sich das bieten lassen?